{"id":117,"date":"2012-02-02T10:25:54","date_gmt":"2012-02-02T09:25:54","guid":{"rendered":"http:\/\/www.oewg.org\/?page_id=117"},"modified":"2016-12-19T16:00:50","modified_gmt":"2016-12-19T15:00:50","slug":"statuten","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.oewg.org\/?page_id=117","title":{"rendered":"Statuten"},"content":{"rendered":"<p>Statuten des Vereins<br \/>\n\u00d6sterreichisch-Wei\u00dfrussische Gesellschaft<\/p>\n<p>(beschlossen in der Generalversammlung des Vereins am 31. Mai 2010)<\/p>\n<p>\u00a7 1: Name, Sitz und T\u00e4tigkeitsbereich<\/p>\n<p>(1)\u00a0\u00a0 \u00a0Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201d\u00d6sterreichisch-Wei\u00dfrussische Gesellschaft\u201c.<br \/>\n(2)\u00a0\u00a0 \u00a0Er hat seinen Sitz im \u00d6sterreichischen Kulturzentrum, Palais P\u00e1lffy, 1010 Wien, Josefsplatz 6 und erstreckt seine T\u00e4tigkeit auf das Gebiet der Republik \u00d6sterreich.<\/p>\n<p>\u00a7 2: Zweck<\/p>\n<p>Der Verein, dessen T\u00e4tigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:<br \/>\n(1)\u00a0\u00a0 \u00a0die F\u00f6rderung der kulturellen, wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Beziehungen zwischen \u00d6sterreich und Wei\u00dfru\u00dfland (Belarus);<br \/>\n(2)\u00a0\u00a0 \u00a0die F\u00f6rderung humanit\u00e4rer Aktionen;<br \/>\n(3)\u00a0\u00a0 \u00a0die Bekanntmachung der \u00f6sterreichischen \u00d6ffentlichkeit mit der politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung Wei\u00dfru\u00dflands;<br \/>\n(4)\u00a0\u00a0 \u00a0einen vorurteilsfreien und friedlichen Dialog zwischen den Nationen, Kulturen und Konfessionen.<\/p>\n<p>\u00a7 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks<\/p>\n<p>Der Vereinszweck, der in den Abs. 1, 2 und 3 angef\u00fchrt wird, soll erreicht werden durch:<br \/>\n(1)\u00a0\u00a0 \u00a0Vortr\u00e4ge und Tagungen;<br \/>\n(2)\u00a0\u00a0 \u00a0Ausstellungen;<br \/>\n(3)\u00a0\u00a0 \u00a0Studienreisen;<br \/>\n(4)\u00a0\u00a0 \u00a0Herausgabe von Publikationen, die Errichtung einer Bibliothek und einer Website mit aktuellen Informationen \u00fcber Wei\u00dfru\u00dfland;<br \/>\n(5)\u00a0\u00a0 \u00a0Mitgliedsbeitr\u00e4ge (derzeit 30.- Euro pro Jahr), Spenden und Subventionen, durch die die erforderlichen materiellen Mittel aufgebracht werden sollen;<br \/>\n(6)\u00a0\u00a0 \u00a0Zusammenarbeit mit der Dachgesellschaft der \u00f6sterreichisch-ausl\u00e4ndischen Gesellschaften \u201ePartner aller Nationen\u201c.<\/p>\n<p>\u00a7 4: Arten der Mitgliedschaft<\/p>\n<p>(1)\u00a0\u00a0 \u00a0Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, au\u00dferordentliche und Ehrenmitglieder.<br \/>\n(2)\u00a0\u00a0 \u00a0Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen. Au\u00dferordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinst\u00e4tigkeit vor allem durch Zahlung eines erh\u00f6hten Mitgliedsbeitrags f\u00f6rdern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.<\/p>\n<p>\u00a7 5: Erwerb der Mitgliedschaft<\/p>\n<p>(1)\u00a0\u00a0 \u00a0Mitglieder des Vereins k\u00f6nnen physische und juristische Personen werden.<br \/>\n(2)\u00a0\u00a0 \u00a0\u00dcber die Aufnahme von ordentlichen und au\u00dferordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gr\u00fcnden verweigert werden.<br \/>\n(3)\u00a0\u00a0 \u00a0Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.<\/p>\n<p>\u00a7 6: Beendigung der Mitgliedschaft<\/p>\n<p>(1)\u00a0\u00a0 \u00a0Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspers\u00f6nlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.<br \/>\n(2)\u00a0\u00a0 \u00a0Der Vorstand kann ein Mitglied ausschlie\u00dfen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist l\u00e4nger als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeitr\u00e4ge im R\u00fcckstand ist.<br \/>\n(3)\u00a0\u00a0 \u00a0Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verf\u00fcgt werden.<\/p>\n<p>\u00a7 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder<\/p>\n<p>(1)\u00a0\u00a0 \u00a0Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.<br \/>\n(2)\u00a0\u00a0 \u00a0Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.<br \/>\n(3)\u00a0\u00a0 \u00a0Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand \u00fcber die T\u00e4tigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.<\/p>\n<p>\u00a7 8: Vereinsorgane<\/p>\n<p>Organe des Vereins sind die Generalversammlung (\u00a7\u00a7 9 und 10), der Vorstand (\u00a7\u00a7 11 bis 13) und die Rechnungspr\u00fcfer (\u00a7 14).<\/p>\n<p>\u00a7 9: Generalversammlung<\/p>\n<p>(1)\u00a0\u00a0 \u00a0Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal j\u00e4hrlich statt.<br \/>\n(2)\u00a0\u00a0 \u00a0Eine au\u00dferordentliche Generalversammlung findet auf<br \/>\na.\u00a0\u00a0 \u00a0Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,<br \/>\nb.\u00a0\u00a0 \u00a0schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,<br \/>\nc.\u00a0\u00a0 \u00a0Verlangen der Rechnungspr\u00fcfer (\u00a7 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),<br \/>\nbinnen vier Wochen statt.<br \/>\n(3)\u00a0\u00a0 \u00a0Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den au\u00dferordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand oder durch die Rechnungspr\u00fcfer.<br \/>\n(4)\u00a0\u00a0 \u00a0Antr\u00e4ge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.<br \/>\n(5)\u00a0\u00a0 \u00a0Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.<br \/>\n(6)\u00a0\u00a0 \u00a0Die Generalversammlung ist ohne R\u00fccksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussf\u00e4hig.<br \/>\n(7)\u00a0\u00a0 \u00a0Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen. Beschl\u00fcsse, mit denen das Statut des Vereins ge\u00e4ndert oder der Verein aufgel\u00f6st werden soll, bed\u00fcrfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen.<\/p>\n<p>\u00a7 10: Aufgaben der Generalversammlung<\/p>\n<p>Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:<\/p>\n<p>(1)\u00a0\u00a0 \u00a0Beschlussfassung \u00fcber den Voranschlag;<br \/>\n(2)\u00a0\u00a0 \u00a0Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungspr\u00fcfer;<br \/>\n(3)\u00a0\u00a0 \u00a0Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungspr\u00fcfer;<br \/>\n(4)\u00a0\u00a0 \u00a0Genehmigung von Rechtsgesch\u00e4ften zwischen Rechnungspr\u00fcfern und Verein;<br \/>\n(5)\u00a0\u00a0 \u00a0Entlastung des Vorstands;<br \/>\n(6)\u00a0\u00a0 \u00a0Festsetzung der H\u00f6he der Beitrittsgeb\u00fchr und der Mitgliedsbeitr\u00e4ge f\u00fcr ordentliche und f\u00fcr au\u00dferordentliche Mitglieder;<br \/>\n(7)\u00a0\u00a0 \u00a0Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;<br \/>\n(8)\u00a0\u00a0 \u00a0Beschlussfassung \u00fcber Statuten\u00e4nderungen und die freiwillige Aufl\u00f6sung des Vereins;<br \/>\n(9)\u00a0\u00a0 \u00a0Beratung und Beschlussfassung \u00fcber sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.<\/p>\n<p>\u00a7 11: Vorstand<\/p>\n<p>(1)\u00a0\u00a0 \u00a0Der Vorstand besteht aus Pr\u00e4sident (Pr\u00e4sidentin), Vizepr\u00e4sident (Vizepr\u00e4sidentin), Schriftf\u00fchrer (Schriftf\u00fchrerin), Kassier (Kassierin) sowie einem weiteren Mitglied, d.h. insgesamt f\u00fcnf Personen.<br \/>\n(2)\u00a0\u00a0 \u00a0Der Vorstand wird von der Generalversammlung gew\u00e4hlt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gew\u00e4hlten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren, wozu die nachtr\u00e4gliche Genehmigung in der n\u00e4chstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.<br \/>\n(3)\u00a0\u00a0 \u00a0Die Funktionsperiode des Vorstands betr\u00e4gt drei Jahre; eine Wiederwahl ist m\u00f6glich. Jede Funktion im Vorstand ist pers\u00f6nlich auszu\u00fcben.<br \/>\n(4)\u00a0\u00a0 \u00a0Der Vorstand fasst seine Beschl\u00fcsse mit einfacher Stimmenmehrheit. F\u00fcr eine Beschlu\u00dffassung m\u00fcssen mindestens drei Mitglieder anwesend sein.<\/p>\n<p>\u00a7 12: Aufgaben des Vorstands<\/p>\n<p>Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:<\/p>\n<p>(1)\u00a0\u00a0 \u00a0Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens (Errichtung eines Bankkontos) mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen\/Ausgaben und F\u00fchrung eines Verm\u00f6gensverzeichnisses als Mindesterfordernis;<br \/>\n(2)\u00a0\u00a0 \u00a0Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;<br \/>\n(3)\u00a0\u00a0 \u00a0Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den F\u00e4llen des \u00a7 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a \u2013 c dieser Statuten;<br \/>\n(4)\u00a0\u00a0 \u00a0Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und au\u00dferordentlichen Vereinsmitgliedern;<\/p>\n<p>\u00a7 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder<\/p>\n<p>(1)\u00a0\u00a0 \u00a0Der Pr\u00e4sident (die Pr\u00e4sidentin) bzw. in seiner Abwesenheit der Vizepr\u00e4sident (die Vizepr\u00e4sidentin) f\u00fchrt die laufenden Gesch\u00e4fte des Vereins. Der Schriftf\u00fchrer (die Schriftf\u00fchrerin) unterst\u00fctzt den Pr\u00e4sidenten (die Pr\u00e4sidentin) bei der F\u00fchrung der Vereinsgesch\u00e4fte.<br \/>\n(2)\u00a0\u00a0 \u00a0Der Pr\u00e4sident (die Pr\u00e4sidentin) vertritt den Verein nach au\u00dfen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bed\u00fcrfen zu ihrer G\u00fcltigkeit der Unterschriften des Pr\u00e4sidenten (der Pr\u00e4sidentin) und des Schriftf\u00fchrers (der Schriftf\u00fchrerin), in Geldangelegenheiten des Pr\u00e4sidenten (der Pr\u00e4sidentin) und des Kassiers (der Kassierin) oder des Pr\u00e4sidenten (der Pr\u00e4sidentin) und eines weiteren Vorstandsmitglieds.<\/p>\n<p>\u00a7 14: Rechnungspr\u00fcfer<\/p>\n<p>(1)\u00a0\u00a0 \u00a0Zwei Rechnungspr\u00fcfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gew\u00e4hlt. Eine Wiederwahl ist m\u00f6glich. Die Rechnungspr\u00fcfer d\u00fcrfen keinem Organ \u2013 mit Ausnahme der Generalversammlung \u2013 angeh\u00f6ren, dessen T\u00e4tigkeit Gegenstand der Pr\u00fcfung ist.<br \/>\n(2)\u00a0\u00a0 \u00a0Den Rechnungspr\u00fcfern obliegen\u00a0 die laufende Gesch\u00e4ftskontrolle sowie die Pr\u00fcfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Rechnungslegung und die statutengem\u00e4\u00dfe Verwendung der Mittel.<\/p>\n<p>\u00a7 15: Schiedsgericht<\/p>\n<p>(1)\u00a0\u00a0 \u00a0Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverh\u00e4ltnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.<br \/>\n(2)\u00a0\u00a0 \u00a0Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand innerhalb von 14 Tagen ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese Schiedsrichter w\u00e4hlen innerhalb von sieben Tagen ein drittes ordentliches Mitglied zum\/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts.<br \/>\n(3)\u00a0\u00a0 \u00a0Das Schiedsgericht f\u00e4llt seine Entscheidung nach Gew\u00e4hrung beiderseitigen Geh\u00f6rs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endg\u00fcltig.<\/p>\n<p>\u00a7 16: Freiwillige Aufl\u00f6sung des Vereins<\/p>\n<p>(1)\u00a0\u00a0 \u00a0Die freiwillige Aufl\u00f6sung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen beschlossen werden.<br \/>\n(2)\u00a0\u00a0 \u00a0Diese Generalversammlung hat auch \u2013 sofern Vereinsverm\u00f6gen vorhanden ist \u2013 \u00fcber die Abwicklung zu beschlie\u00dfen und einen Beschluss dar\u00fcber zu fassen, wem das vorhandene Vereinsverm\u00f6gen zu \u00fcbertragen ist. Dieses Verm\u00f6gen soll einer Organisation zufallen, die gleiche oder \u00e4hnliche Zwecke wie die Gesellschaft verfolgt, sonst gemeinn\u00fctzigen Zwecken.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Statuten des Vereins \u00d6sterreichisch-Wei\u00dfrussische Gesellschaft (beschlossen in der Generalversammlung des Vereins am 31. Mai 2010) \u00a7 1: Name, Sitz und T\u00e4tigkeitsbereich (1)\u00a0\u00a0 \u00a0Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201d\u00d6sterreichisch-Wei\u00dfrussische Gesellschaft\u201c. 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